Das OVG NRW hat jetzt im Rahmen eines Eilverfahrens in II. Instanz entschieden, dass ein Spielhallenbetreiber, dessen Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis nur deshalb abgelehnt wurde, weil innerhalb des Mindestabstandes ein Mitbewerber zum Zuge kam, den Betrieb zunächst einmal geöffnet halten darf, bis die Auswahlentscheidung der Behörde gerichtlich überprüft wurde.
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