OVG NRW: Unterlegene Spielhalle bei Auswahlentscheidung einer Konkurrenzsituation darf zunächst weiter geöffnet bleiben

Im konkreten Fall hatte die Behörde die Schließung des betroffenen Spielhallenbetriebes angeordnet und die sofortige Vollziehung dieser Anordnung ausgesprochen. Dies hat das OVG NRW beanstandet. Wenn die Auswahlentscheidung zwischen Mitbewerbern innerhalb des Mindestabstandes der einzige Grund ist, weshalb es zu einer Ablehnung der beantragten Erlaubnis gekommen ist, muss dem unterlegenen Spielhallenbetreiber zunächst einmal die Möglichkeit eingeräumt werden, die Auswahlentscheidung der Behörde gerichtlich überprüfen zu lassen. Zudem sei regelmäßig im Anschluss an die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für ggf. noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen einzuräumen. Je später die Auswahlentscheidung, die an sich bis zum 01.07.2017 hätte getroffen werden müssen tatsächlich erfolge, desto länger besteht die Unsicherheit der Betreiber fort., der durch Gewährung einzelfallbezogenen weiterer Fristen Rechnung zu tragen sei.
Das Gericht weist darauf hin, dass diese Situation nichts daran ändere, dass Bestandspielhallen auch kurzfristig geschlossen werden könnten, wenn sie andere Erlaubnisvoraussetzungen nach dem Glückspielstaatsvertrag und im Landesausführungsgesetz nicht erfüllen. Wie bereits in der Vergangenheit empfohlen, sollten Sie bei einer für Sie negativen Auswahlentscheidung der Behörde innerhalb der Mindestabstände nicht nur gegen die ablehnende Entscheidung Rechtsmittel einlegen, sondern auch gegen den Erlaubnisbescheid zugunsten Ihres Mitbewerbers.
Sollte darüber hinaus die Ordnungsbehörde die Schließung Ihrer Spielhalle mit sofortiger Vollziehung anordnen, empfehlt es sich, beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Eilantrag zu stellen.